Aufgrund scheinbarer Unklarheiten bzgl. der Trainingsgenehmigung durch das Sportministerium möchten wir folgende Punkte festhalten:
- Die Genehmigung bedeutet, dass die namentlich gelisteten Athlet*innen unter die Spitzensport- und Nachwuchsleistungssportdefinition gemäß Bundessportfördergesetz entsprechend der Verordnung des Sportministeriums fallen.
- Die Genehmigung ist nicht gleich bedeutend, dass diese Athlet*innen auch immer in ihrer freigegebenen Sportstätte trainieren können. Diese Entscheidung obliegt dem Sportstätteninhaber / Landesverband / Verein - genau so wie dies auch vor COVID-19 der Fall gewesen ist. Es ist nicht der Bundesfachverband der darüber entscheidet.
- Der Landesverband hat den Antrag für zu genehmigende Athlet*innen zu stellen, damit soll gewährleistet werden, dass alle Entscheidungsträger*innen informiert sind.
- Aufgrund des Diskriminierungsschutzes und EU-Recht auf Gleichbehandlung kann es unter bestimmten Umständen auch sein, dass ausländische Athlet*innen für ein Training in Österreich durch das Sportministerium genehmigt werden.
Sollte es weiterhin offene Fragen zum Thema Trainingsgenehmigung geben ersuchen wir sie in erster Linie ihren Landesverband zu kontaktieren. Es ist leider nicht möglich Einzelanfragen im jetzigen Ausmaß zu behandeln und wir ersuchen daher um gesammelte Anfragen durch die Landesverbände.
|