Ehrenzeichen

Ehrenzeichen des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes

Träger*innen des goldenen Ehrenzeichens

Herbert Angerer, Franz Berger, Sissy Bollenberger-Schwarz, Werner Ehrhardt, Kerstin Frank, Günther Führing, Hetti Göhner, Sonja Harand, Severin Kiefer, Elli Kögl, Dagmar Kotnauer, Peter Krick, Walter Leschetizky, Alfred Marbach, Vera Paulusova, Elena Romanova, Evelyn Rossoukhi-Schneider, Trixi Schuba, Knut Schubert, Helmut Sieber, Miriam Ziegler

Träger*innen des silbernen Ehrenzeichens

Sandy Marte-Tschann, Stephanie Meyer

Festschrift 125 Jahr Feier

Ehrenordnung

Skate Austria Ehrenordung

Allgemeines

  1. Die Ehrenordnung von Skate Austria regelt die Auszeichnungen des Verbandes für Leistungen als SportlerIn, FunktionärIn Skate Austrias bzw. für sonstige besondere Verdienste um den Verband.
  2. Aus dieser Ehrenordnung entsteht keinerlei subjektiver Anspruch auf eine Verleihung eines Ehrenzeichens.
  3. Gegen die Verleihung, die Ablehnung oder die Aberkennung einer Verleihung besteht keine rechtliche Berufungsmöglichkeit.
  4. Abgelehnte Anträge können frühestens nach Jahresfrist wieder eingereicht werden.
  5. Pro Kalenderjahr kann nur eine Ehrung von Skate Austria für die einzelne Person verliehen werden.
  6. Ein Ehrenzeichen einer Stufe kann einer Person nur einmal verliehen werden.
  7. Das Ehrenzeichen des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes – Skate Austria, wird in zwei Ausführungen, je nach Grad der Verdienste um den Eiskunstlaufsport in Österreich, an verdiente Persönlichkeiten und Funktionäre verliehen. Je nach Verdienst oder nach Dauer der sportlichen Tätigkeit können Ehrenzeichen in zwei Stufen verliehen werden:
    • Ehrennadel in Silber
    • Ehrennadel in Gold
  8. Bei der Prüfung der Verdienste sind folgende Kriterien besonders relevant:
    • Dauer der Funktion
    • Beitrag zur sportlichen Weiterentwicklung Skate Austrias bzw. seiner Mitglieder
    • Beitrag zur gesellschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung Skate Austrias bzw. seiner Mitglieder
    • Beitrag zur Stärkung der Werte Skate Austrias bzw. seiner Mitglieder
    • Beitrag zur Verankerung und Vernetzung des Sports mit anderen Gesellschaftsbereichen
    • Beitrag zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung durch Sport und Bewegung

Ehrenzeichen-Vergabe

  1. Vorschläge auf Verleihung von Ehrenzeichen können an den Verbandsvorstand von den Mitgliedsvereinen, den Landesverbänden, dem ÖVTL und den AthletInnen- bzw.
    PreisrichterInnenvertreterInnen eingebracht werden.
  2. Ein Vorschlag kann jederzeit eingebracht werden, spätestens jedoch 8 Wochen vor dem geplanten Verleihungstermin.
  3. Die Vorschläge werden vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Ehrenzeichen-Verleihung

  1. Die Ehrenzeichenverleihung ist in würdiger Form durch den Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, anlässlich einer Generalversammlung oder einer anderen besonderen Festveranstaltung durchzuführen.
  2. Die beschlossenen Verleihungen sind den Mitgliedern mitzuteilen.
  3. Grundlagen für die Verleihung
    • Ehrennadel in Silber:Vorstandsmitglieder des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes bei wesentlichen
      1. Verdiensten und einer mindestens fünfjährigen Mitarbeit im Präsidium.
      2. Außerordentlich verdiente Vereinsfunktionäre bei einer mindestens zehnjährigen Mitarbeit im Verein.
      3. Aktive Schieds- und Preisrichter sowie Mitglieder des Technischen Panels bei einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit auf mindestens Meisterschaftsebene bzw. international und besonderem Einsatz.
      4. Aktive Sportler eines Mitgliedvereins für besondere sportliche Leistungen bei internationalen Großveranstaltungen, Erzielen von österr. Rekorden und für besondere Repräsentation des österreichischen Eiskunstlaufs.
      5. Personen, die sich um die Förderung des Eiskunstlaufsports in Österreich sehr verdient gemacht haben.
    • Ehrennadel in Gold:
      1. Vorstandsmitglieder des Österreichischen Eiskunstlaufverbandes bei außerordentlichen Verdiensten und einer mindestens zehnjährigen Mitarbeit im Präsidium.
      2. Außerordentlich verdiente Vereinsfunktionäre bei einer mindestens fünfzehnjährigen Mitarbeit im Verein.
      3. Aktive SportlerInnen eines Mitgliedvereins für hervorragende Leistungen bei Veranstaltungen von internationaler Sonderklasse, wie Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften.
      4. Aktive Schieds- und Preisrichter sowie Mitglieder des Technischen Panels bei einer mindestens zehnjährigen Tätigkeit auf ISU Ebene und besonderem Einsatz.
      5. Personen des politischen, behördlichen und wirtschaftlichen Lebens, welche sich um die sportliche Aufbauarbeit, Schaffung von Voraussetzungen für den Sportbetrieb oder die sich bei der Förderung des Eiskunstlaufsports in Österreich außerordentlich verdient gemacht haben.

Aberkennung

  1. Der Verbandsvorstand kann Ehrenzeichen aberkennen, wenn der Träger eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens aufweist, oder wenn er sich sportfeindlicher oder sportschädigender Handlungen schuldig macht.
  2. Die Aberkennung von Auszeichnungen kann wegen groben Verstoßes gegen die Satzungen, wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das
    Verbandsinteresse verstößt, von den in den jeweiligen Paragraphen angeführten, die Auszeichnung verleihenden, Gremien beschlossen werden.
  3. Bei Vergehen entweder gegen Dopingbestimmungen, Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen durch immerwährendes Startverbot, Enthebung von der Funktion oder Ausschluss aus dem ÖEKV erfolgt eine automatische Aberkennung aller verliehenen Ehrungen.
  4. Anträge auf die Aberkennung von Auszeichnungen laut der Ehrenordnung können jederzeit von den zur Beantragung angeführten Personen bzw. Personenkreis schriftlich an das Generalsekretariat gestellt werden. Sie sind dann vom Generalsekretariat auf ihre formale Richtigkeit zu überprüfen. Danach müssen sie dem Verbandsvorstand zur Abstimmung vorgelegt werden. Dabei ist über jeden einzelnen Antrag separat abzustimmen.
  5. Aberkennungen von Auszeichnungen müssen den Mitgliedern zur Kenntnisnahme gebracht werden.
  6. Die Aberkennung von Auszeichnungen ist unmittelbar nach der Aberkennung vom Generalsekretariat in der Evidenzliste anzumerken.
  7. Die aberkannten Auszeichnungen sind unmittelbar nach Aberkennung an den ÖEKV zu retournieren.

Evidenzhaltung

Das Generalsekretariat hat Aufzeichnungen über zuerkannte Ehrungen zu führen, die auf der Webseite zu veröffentlichen ist.